I.
Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend. - Die in
unseren Kostenanschlägen, Beschreibungen usw. gemachten tech- nischen Angaben sind unverbindlich.
2.
Der Besteller ist nicht berechtigt, ihm überlassene Kostenanschläge,
Zeichnungen und dgl. zu vervielfältigen und/oder Dritten zugänglich zu machen,
es sei denn mit unserer schriftlichen
Zustimmung.
II.
Vertrag
1. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich
aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
in Verbindung mit diesen AVLB. Die AVLB gelten auch ohne nochmalige
Abrede für alle späteren Verträge mit demselben Kunden, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind nicht
bevollmächtigt, abweichende Ver-tragsbedingungen zu vereinbaren. Abweichungen gelten nur wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
2. Von diesen AVLB
abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht
Vertragsbstandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie
gelten nur, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkannt haben. Ist der
Besteller hiermit nicht einverstanden, so hat er sofort schriftlich darauf
hinzuweisen.
III.
Preise
1. Die Vertragspreise sind
bindend, soweit de Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß
erfolgen soll. Ist die vereinbarte Lieferfrist länger oder verzögert sich die
Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, behaltfen wir uns eine
angemessene Preisangleichung vor.
2. Die Preise verstehen
sich rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer Die Kosten der Verpackung und alle übrigen Nebenkosten trägt der
Käufer.
IV.
Lieferung
1. Umfang und Art der
Lagerung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Abweichungen gelten nur,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für die
Mitlieferung von Schutzvorrichtungen.
2. Die angegebene
Lieferfrist ist unverbindlich, sofern wir nicht einen festen Liefertermin
schriftlich bestätigt haben.
3. Die Lieferfrist beginnt
mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer jedoch nicht,
bevor der Käufer etwaige Mitwirkungspflichten (z.B.Übersendung notwendiger
Ausführungsunterlagen) erfüllt hat. Die Lieferfrist gilt mit dem Eingang der
Mitteilung der Versandbereitschaft beim Käufer als eingehalten.
4. Von uns nicht zu
vertretende Umstände wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, durch
Schlechtwetter oder sonstwie begründete Transporthindernisse bei uns und
unseren Lieferanten verlängern die Lieferfrist, solange sie andauern.
Leistungsstörungen dieser Art begründen für den Kunden weder ein
Rücktrittsrecht noch sonstige Ansprüche gegen uns. Gleiches gilt, wenn der
Käufer uns gegenüber mit der Erteilung seiner Vertrags-pflichten, auch aus
früheren Verträgen, in Rückstand ist.
5. Nach Ablauf einer von
uns verbindlich zugesagten Lieferfrist sowie vier Wochen nach Ablauf einer
unverbindlichen Lieferfrist kann uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von
einem Monat setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Käufer die gesetzlichen Rechte gegen uns geltend
machen, sofern wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
haben. Andernfalls kann er lediglich vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Versand erfolgt,
auch bei Teillieferungen, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit
der Aus-lieferung des Gutes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber
mit der Beendigung des Verladevorgangs bei uns oder unserem Lieferwerk auf den
Käufer über, auch wenn wir ausnahmsweise Frankolieferung vereinbart haben.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
beginnt der Gefahrübergang am Tage der Versandbereitschaft. Eine
Transportversicherung schließen wir nur auf Verlangen des Käufers, auf seine
Kosten, ab.
V.
Zahlung
1. Der Kaufpreis ist
mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in bar ohne Abzug zu zahlen.
Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt ihrer
Diskontierungsmöglichkeit zahlungshalber entgegen. Die Wertstellung von
Wechseln und Schecks erfolgt auf den Tag, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können. Diskontspesen, Stempelsteuer Einzugsgebühren und Umsatzsteuer
auf solche Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen und stets sofort in bar
fällig.
2. Der Käufer verpflichtet
sich. bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe des jeweils bei Großbanken üblichen
Zinssatzes für kurzfristige Bankkredite zu zahlen, mindestens aber 8% p.A.
3. Der Käufer ist nicht
berechtigt, wegen einer Forderung aus einem anderen Rechtsgrund als diesem
Kaufvertrag gegenüber unserem fälligen Kaufpreisanspruch ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne §§ 1
bis 6 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ein Zurückbehaltungsrecht auch mit
Forderungen aus diesem Kaufvertrag ausgeschlossen.
4. Der Käufer ist nicht
berechtigt, mit Gegenansprüchen, welcher Art auch immer, aufzurechnen, es sei
denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung wäre nicht bestritten oder aber rechtskräftig festgestellt.
5. Kommt der Käufer mit
Ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder treten nach
Vertragsabluß Umstände ein, die seine Kreditwürdigkeit mindern, sind wir
berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen -
ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel sofort fällig zu
stellen und außerdem uns obliegende noch ausstehende Leistungen von
Vorauszahlung oder Gestellung einer tauglichen Sicherheit abhängig zu machen.
Hiervon unberührt bleiben unsere gesetzlichen Rücktrittsrechte und Ansprüche
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei Auslandsverkäufen trägt der Käufer
die durch seinen Verzug etwa eingetretenen Kursverluste.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden
Forderungen unser Eigentum. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem
Käufer die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung,
Entleihung wie überhaupt jedwege Verfügung über den Kaufgegenstand nur unserer
schriftlichen Zustimmung gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt seinen
Anspruch aus einem evtl. von uns genehmigten Kauf- oder Überlassungsvertrag
gegen seinen Geschäfts-partner bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Ansprüche
an uns ab. Er ist verpflichtet, seinen Geschäftspartner diese Abtretung unser
Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt bekanntzumachen.
2. Pfändungen sowie
anderweitige Eingriffe Dritter hat uns der Käufer sofort mitzuteilen. Er trägt
die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Maßnahmen, die wir zur
Sicherung unseres Eigentums und/oder Beseitigung des Eingriffs aufwenden.
3. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet:
a) den Kaufgegenstand
gegen Brand, Beschädigung, Zerstörung und Entwendung auf seine Kosten derart versichert zu halten, daß uns die Rechte aus
dem Versicherungsvertrag zustehen.
b) den Kaufgegenstand
ordnungsgemäß zu pflegen, durch ein autorisiertes Fachunternehmen zu warten und
in einwandfreiem Zustande zu erhalten.
4. Wir sind berechtigt,
sofort die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen und seine Verwertung
vorzunehmen, wenn der Käufer seine Erhaltungspflichten trotz Abmahnung
verletzt, einer Aufforderung zum Nachweis des Ver-sicherungsschutzes nicht
folgt, aus der gesamten Geschäftsverbindung mit uns nicht vereinbarungsgemäß
leistet, zur Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung geladen wird,
seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs-
oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. In diesen Fällen wird
die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
VII.
Gewährleistung - Haftung
1. Gebrauchtmaschinen
verkaufen wir unter Ausschluß jeglicher
Gewährleistung für offene und verborgene Mängel. Unsere Haftung für das Fehlen
schriftlich zugesicherter Eigenschaften oder wegen arglistigen Verschweigens
eines erheblichen Mangels bleibt unberührt.
2. Zugesicherte
Eigenschaften bei Neu- und Gebrauchtmaschinen sind nur diejenigen, die wir dem
Besteller gegenüber schriftlich als solche bestätigt haben. Die bloße
Beschreibung des Kaufobjektes ebenso wie die Bezugnahme auf DIN-Normen
begründet die Zusicherung von Eigenschaften nicht.
3. Beim Kauf neu
hergestellter Sachen leisten wir dem Käufer Gewähr für Fehlerfreiheit in
Werkstoff und Verarbeitung wie folgt:
a) Handelt der Käufer als
Kaufmann (§§ 1 bis 5 HGB), oder ist er Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eines öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens, gilt vorrangig § 377 HGB mit folgender Ergänzung: Die Anzeige
eines jeden Mangels bedarf der Schriftform und ist unwirksam, wenn sie später
als 14 Tage nach Feststellung des Mangels bei uns eingeht. Der Käufer wird
hierdurch auf den Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruchs einschließlich der
Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften für den Fall der Verletzung
seiner Unter-suchungs- und/oder Anzeigepflicht hingewiesen. - Sollten wir uns
im Interesse des Käufers bei unserem Lieferanten für Nachbesserung oder
Ersatzlieferung einsetzen, so liegt darin kein Verzicht auf die
Verspätungseinrede aus § 377 HGB. - Für Privatkäufer (Kunden im vollen
Anwendungsbereich des AGBG) gilt die 14 tägige Rügefrist nur für
offensichtliche Mängel.
b) Nach Maßgabe von
vorstehend a) gewähren wir eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit
des Kaufgegenstands unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt: Die
Gewährleistung besteht nach unserer Wahl in der unentgeltlichem Reparatur der
dem unentgeltlichen Ersatz fehlerhafter Teile durch Lieferung von Neu- und
Austauschteilen. - Ausgebaute Teile werden unser Eigentum. Bei Fehlschlagen
oder ungebührlicher Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann
der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Schadensersatzansprüche, sei es wegen Verzugs, positiver
Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung oder aus welchem
Rechtsgrund auch immer einschließlich
etwaiger Folge- oder Drittschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß wir
den SchadenvorsätzlichIich oder grob fahrlässig verursacht hätten.
4. Die Gewährleistungspflicht endet, wenn der Kaufgegenstand umgebaut oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, der Käufer die vorgeschriebenen Inspektionen und etwaige Reparaturen nicht durch eine vom Hersteller oder von uns anerkannte Werkstatt oder unter Verwendung anderer als Originalersatzteilen durchführen läßt. Die Gewährleistung erlischt erlischt ferner bei schadensursächlichen Verstößen gegen Bedienungs- und Betriebsanleitung und außerdem, wenn der Besteller unserer Aufforderung, beanstandete Teile einzusenden, nicht unverzüglich nachkommt. Die Dauer der Gewährleistung beträgt ein Jahr / zwölf Monate ab dem Tage des Gefahrüberganges oder 1000 Betriebstunden, je nach dem, was zuerst erreicht wird bei einschichtigem Betrieb. Für gelieferte Ersatzteile und Tauschaggregate beträgt sie drei Monate ab Übergabe bzw Versendung. Bei Privatkäufern (siehe oben 3. a)) gilt einheitlich die Frist von zwölf Monate / ein Jahr ab Übergabe.
5. Ein Mißlingen
eines Maschineneinsatzes durch falsche Auswahl der Maschinentechnik
oder unserer Beratung verpflichtet uns weder zur Übernahme von Kosten,
Haftung oder Rücknahme / Rückabwicklung des Vertrages.
.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, wenn Leistungsstörungen auf seiten unseres Vorlieferers oder
andere Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, die Erfüllung des
Liefervertrags wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ein
Schadensersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen.
1. Mietdauer : Die Mindestmietdauer beträgt 30
Tage. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage , an dem die Geräte unsere Lager
verlassen und endet mit dem Widereinttreffen auf dem von uns bestimmten Lager.
Aus Dispositionsgründen können wir eine
andere Rückgabeorte festlegen, wobei nachweisliche Mehrkosten für den längeren
Transport weg von uns übernommen werden.
Treffen Geräte vor Ablauf von 30 Tagen seit Mietbeginn wieder im Lager
des Mieters ein, so ist der Mietzins in jedem Fall für 30 Tage zu berechnen.
2. Mietberechnung,
Nebenkosten, Zahlung: Für die Dauer
der Miete hat der Auftraggeber die Miete nach unseren Mietsätzen monatlich zu
entrichten. Die Miete ist im Voraus fällig. Kosten für den Hin- und
Rücktransport hat der Auftraggeber zu tragen. Miete und Nebenkosten sind nach
Rechnungserhalt zu zahlen.
3. Käufliche Übernahme: Es
gelten die zum Zeitpunkt der Übernahme bei uns gültigen Listenpreise.
4. Zustand des
Mietmaterials: Die Mietgegenstände
werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zum Betrieb erforderlichen
Teilen geliefert. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Auftraggeber als
anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese
Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.
5. Besondere Pflichten des
Auftraggebers: Der Auftraggeber ist
verpflichtet, Anmeldungen u. Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände
selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu
pflegen und zu reinigen. Alle tragenden Teile, dürfen nur nach den auf
Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten
belastet bzw. Eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom
Mieter bei dem Vermieter anzufordern. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind
genau zu befolgen. Treten Schäden irgendwelcher Art auf, obliegt dem
Mieter der Beweis dafür, daß diese
Schäden trotz Einhaltung der vorstehenden Sorgfaltspflichten und den üblichen
Bauvorschriften entstanden sind. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die Ihm
obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgeräte einzuhalten, so ist er
verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
Im Falle der Beschädigung
hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wobei ein Abzug für Nutzungsdauer aus
dem Gesichtspunkt „neu für alt“, höchstens jedoch ein Abzug von 20% in Betracht
kommt. Einen höheren Abnutzungsgrad hat der Mieter nachzuweisen.
Auslieferung und
Rücklieferung der Mietgegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.
Eine Versicherung der Gegenstände erfolgt nur aus ausdrücklichen Wunsch und auf
Kosten des Mieters. Der Mieter hat die Mietgegenstände selbst abzuholen und
zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wird. Sollen die Mietgegenstände durch den Auftragnehmer abgeholt werden, so
steht diesem zwischen der Abholanzeige und der Rückführung eine
Mindestfrist von 6 Arbeitstagen zu.
Die Mietgegenstände sind
vollzählig, unbeschädigt, und gereinigt zurückzugeben.Die Maschinen werden mit
vollem Treibstofftank und Öltank vermietet, ist der Tank bei Rückgabe nicht
voll, wird die Differenz berechnet.
Fehlendes Werkzeug und Zubehör bei Rückgabe oder Abholung der Maschinen werden
dem Mieter weiterberechnet
Für Schäden, die dem
Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen, haftet der Vermieter
nicht. .
Für Ausfallzeiten durch
Schlechtwetter und Reparaturen besteht kein Ersatzanspruch.
Die vollständige Rücknahme
der Mietgegenstände hat der Mieter durch eine Empfangsquittung des Vermieters
zu beweisen. Anfallende Reinigungs-
und Reparaturkosten werden in Rechnung gestellt.
Die Beladung der Fahrzeuge
hat so geordnet zu erfolgen, daß eine einwandfreie Entladung und ein
gefahrfreier Transport möglich ist. Für nicht ordnungsgemäße geladene Geräte
oder Güter kann die Annahme verweigert
werden bzw. die hierdurch erforderliche Mehrarbeit dem Mieter in Rechnung
gestellt werden.
Für schlecht geladene
Maschinen oder Güter und den daraus entstehenden Schäden übernehmen wir keine
Haftung.
Der Mieter hat dafür zu
sorgen, daß gemietete und gekaufte Gegenstände gleicher Art nicht gemischt
werden. Im Falle der Vermischung von Miet- mit Kaufgegenständen oder Mietgegenständen des Vermieters und
Mietgegenständen Dritter trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche der
vermischten Gegenstände Mietgegenstände des Vermieters und welche Gegenstände
Dritter bzw. Kaufgegenstände sind. In allen Fällen ist der Vermieter
berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl diejenigen zu
bezeichnen und auszusuchen, die als vermietet anzusehen sind und deren
Herausgabe nach beendetem Mietverhältnis zu verlangen.
6. Prüfrecht: Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände
während der Mietzeit zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort
bekannt zu geben.
7. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte : Unsere Mietgegenstände dürfen an Dritte
weder weitervermietet noch weiterverliehen werden noch ist in sonstiger Weise
die Verfügung über sie zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Von
jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu
benachrichtigen.
8. Haftung : Für alle Schäden, die durch den Einsatz
unserer Mietgegenstände entstehen, haftet der Auftraggeber. Die vom Vermieter
gelieferten Gegenstände sind sofort auf
Ihre Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit hin zu untersuchen. Eventuelle
Beanstandungen sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben
ohne Berücksichtigung.
9. Werbung:Wir sind
berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener
Größe für unsere Erzeugnisse anzubringen.
10. Vorzeitige Kündigung,Schadenersatz : Bei
Verletzung der vom Auftraggeber mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen
sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die
Restmiete Schadenersatz zu verlangen.
X.
Zusatzbedingungen für Montagen und Reparaturen
Ergänzend zu den
allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt der Einsatz unseres Personals bei der
Ausführung von Montagen, Reparaturen und Inspektionen und ähnlichen Arbeiten im
Auftrag sowie auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Für bereitgestellte
Hilfskräfte wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
1. Preisgestaltung: Die
Vergütung richtet sich nach den Materialkosten und dem Zeitaufwand.
Maßgebend sind die am Tage der
Ausführung gültigen Stundensätze; Reise- und Wartezeiten gelten als
Arbeitszeiten und werden mit den hierfür geltenden Stundensätzen aufgrund zugrundeliegender Mischkalkulation berechnet. Für Überstunden, Nacht-Sonn-, und
Feiertagsarbeiten werden die bei uns gültigen Zuschläge berechnet. Reisekosten
(PKW, Bahn, Flugzeug), sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals
werden gesondert berechnet.
2. Mitwirkung des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat unsere Leute bei der
Durchführung von Werksleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Insbesondere
hat der Auftraggeber einen etwa erforderlichen Unterbau schon vor Eintreffen
der Monteure fertigzustellen. Diesen sind die nötigen Hebezeuge, Geräte,
Hilfskräfte, Material, elek-trische Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur
Verfügung zu stellen und zwar auch für den Fall, das die Mon-tage im Preis der
einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme
festgesetzt ist. Der Auftraggeber hat
die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
3. Montagefrist: Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich
und nur annähernd maßgebend.
4. Abnahme: Zur Abnahme der Montage ist der
Auftraggeber verpflichtet, sobald Ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine
Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.
5. Gewährleistung : Der
Auftragnehmer haftet nach Beendigung der Montage für Mangel wenn sie innerhalb
von3 Monaten nach Montagebeendigung auftreten. Die Haftung beschränkt sich
unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche des Auftraggeber auf die Beseitigung
der Mängel.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide
Parteien ist Köln; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten des
Käufers. Auschließlicher Gerichtsstand
ist Köln, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand
Köln gilt auch für den Privatkäufer,
wenn er seinen aIIgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluß dorthin verlegt hat oder
sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der KIageerhebung nicht
bekannt ist. Auch für Verträge mit Auslandsberührung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XII.
Allgemeines
Verträge sowie Bedingungen
bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich.
An Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und Zweck der Vertrag
entsprechend gültige Handhabung.
Etwaige Druckfehler in den
Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten
uns nicht.
XIII Datenschutz, Erklärung zur DGSVO:
Wir, die Firma Dellschau Bauhandel... GmbH, schützen Ihre persönlichen
Daten und halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze.